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"Chefkater" Romeo (leider +)Immer wieder kommt es zu Streitfällen zwi-
schen Vermietern und Mietern, wenn es um
unsere "vierbeinigen Freunde" geht.

Die Frage, welche Tierhaltung im Rahmen des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache
liegt, richtet sich zunächst danach, was im
Mietvertrag vereinbart wurde und inwieweit die-
se Vereinbarung wirksam ist. Wurde keine Ver-
einbarung getroffen, gilt das unter Punkt 2 Ge-
sagte.

1. Tierhaltung, wenn im Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen
    wurde

Wurde im Mietvertrag eine Vereinbarung getroffen, so ist wie folgt zu un-
terscheiden:

a) Individualvereinbarungen

Haben Mieter und Vermieter eine Vereinbarung getroffen, die nicht bereits
im Mietvertrag vorformuliert war, so ist diese Vereinbarung auch dann wirk-
sam, wenn das Halten von Haustieren völlig untersagt ist. Der Mieter muss
sich an Inhalt und Umfang dieser Vereinbarung halten. Hat er sich ein Tier
angeschafft, obwohl dies nicht erlaubt ist, muss er es auf Verlangen des
Vermieters wieder abgeben.

Ausnahme:
Wird für den Mieter ein Blindenhund notwendig, so darf er die-
sen halten, auch wenn im Mietvertrag steht, das die Haltung von Hunden
und Katzen untersagt ist.

b) Regelungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hat der Mieter einen Formularmietvertrag unterschrieben (das ist der Regel-
fall), so fragt sich, inwieweit eine dort enthaltene vorformulierte Klausel zur
Haustierhaltung wirksam ist. Folgende Klauseln sind unwirksam: "Tiere dür-
fen nicht gehalten werden" oder "Das Halten von Haustieren ist untersagt".
Da diese Klauseln auch die Haltung von Kleintieren (z.B. Zierfischen, Wel-
lensittichen, Goldhamstern, Mäusen) verbieten, die weder den Nachbarn,
noch den Vermieter stören können, sind sie unwirksam. Der Mieter darf also
Kleintiere dieser Art halten, da sich diese Tierhaltung im Rahmen des be-
stimmungsgemäßen Gebrauchs hält. Die Klausel "Dem Mieter ist es verbo-
ten, Hunde und Katzen zu halten" ist wirksam. Hier bleibt dem Mieter die
Kleintierhaltung gestattet, so dass das Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit nicht verletzt ist. Eine Ausnahme muss auch hier gemacht
werden, wenn der Mieter einen Blindenhund benötigt. Wirksam ist auch
folgende Klausel: "Die Haltung von Haustieren bedarf der Zustimmung des
Vermieters". Hier ist der Vermieter grundsätzlich in der Entscheidung frei,
ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt. Seine Entscheidung muss sich
aber an sachlichen Kriterien ausrichten. Solche Kriterien sind die Eignung
des Mieters zur Tierhaltung, die ablehnende Haltung anderer Mieter zu der
Tierhaltung (= Frage des Hausfriedens) oder die Gefahr, dass nunmehr auch
eine Vielzahl der anderen Mieter entsprechende Tiere halten wollen.

2. Tierhaltung, wenn im Mietvertrag keine Vereinbarung getroffen
 
   wurde

Ist hinsichtlich der Tierhaltung keine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen
worden, so darf der Mieter ohne Erlaubnis Kleintiere halten. Dazu gehören
z. B. Zierfische, Wellensittiche, Goldhamster, Mäuse und Meerschweinchen.
Hinsichtlich der Haltung von Katzen ist die Rechtsprechung nicht einheit-
lich.

Für eine darüber hinausgehende Tierhaltung benötigt der Mieter die Erb-
laubnis
des Vermieters. Dieser muss die Erlaubnis selbst dann nicht ertei-
len, wenn er anderen Mietern die Tierhaltung erlaubt hat, denn einen
Grundsatz der Gleichbehandlung gibt es im Privatrecht nicht.

Hinweis:
 Die Rechtsprechung hierzu ist allerdings sehr uneinheitlich. Das
Amtsgericht Berlin-Köpenick hat Anfang dieses Jahres z. B. entschieden,
dass ein Mini-Pig in einer Mietwohnung verbleiben darf, da Geruchs- und
sonstige Belästigungen von dem Schwein nicht (mehr) ausgingen.

                                                Quelle: www.internetratgeber-recht.de

 
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